Die Führerscheinklassen in der ÜbersichtKlasse A  Krafträder mit oder ohne Beiwagen. Mindestalter 18 mehr als 50 ccm mehr als 45 km/h Höchstgeschwindigkeit zwei Jahre beschränkt auf maximal 25 kW und maximal 0,16 kW pro kg Leergewicht Klasse A unbeschränkt: Ab dem 25. Lebensjahr kann der unbeschränkte Klasse A-Führerschein erworben werden, bei dem keine Motorleistungsgrenzen vorgegeben sind.
Klasse A 1  Leichtkrafträder Klasse B  Kraftwagen Mindestalter: 18 maximal 3 500 kg zulässiges Gesamtgewicht maximal 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz Anhänger bis maximal 750 kg Gesamtmasse oder Züge mit einer zulässigen Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr als 3.500 kg
Klasse C  Kraftwagen Mindestalter: 18 mehr als 3,5 t zul. Ges. Gew. maximal 8 Sitzplätze (außer Fahrersitz) Einschluss: C1 Vorbesitz: B Anhänger mit maximal 0,75 t zul. Ges. Gew. unter 21 Jahre keine gewerbliche Güterbeförderung mit mehr als 7,5 t zul. Ges. Gew. einschließlich Anhänger befristet gültig für jeweils 5 Jahre
Klasse C 1  Kraftwagen Mindestalter: 18 mehr als 3,5 t zul. Ges. Gew. maximal zulässiges Gesamtgewicht von bis zu 7,5 t zul. Ges. Gew. maximal 8 Sitzplätze (außer Fahrersitz) Vorbesitz: B Anhänger mit maximal 0,75 t zul. Ges. Gew. befristet gültig bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres; danach für jeweils 5 Jahre
Klasse D  Omnibusse Mindestalter: 21 mehr als 8 Sitzplätze außer dem Fahrersitz Einschluss: D1 Vorbesitz: B Anhänger mit maximal 0,75 t zul. Ges. Gew. befristet gültig für jeweils 5 Jahre
Klasse D 1  Omnibusse Mindestalter: 21 mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, aber nicht mehr als 16 Sitzplätze Vorbesitz: B Anhänger mit maximal 0,75 t zul. Ges. Gew. befristet gültig für jeweils 5 Jahre
Klasse BE, CE, C1E, DE, D1E

Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D oder D1 mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg (Ausnahme bei Klasse B, siehe Abschnitt "Anhängerführerscheine"). Bei den Klassen C1E und D1E darf die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen. Bei der Klasse D1E darf der Anhänger außerdem nicht zur Personenbeförderung verwendet werden. Klasse M  Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor Mindestalter: 16 maximal 50 ccm maximal 45 km/h
Klasse T  Land- und Forstwirtschaftliche Zugmaschinen Klasse L  Land- und Forstwirtschaftliche Zugmaschinen sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen Für folgende Kraftfahrzeuge wird keine Fahrerlaubnis, sondern nur eine Prüfbescheinigung verlangt: Mofa Einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor Krankenfahrstühle Nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich gebrechliche oder behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge (motorisierte Krankenfahrstühle) mit einem Sitz, einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h aber nicht mehr als 25 km/h.
Für folgende Fahrzeuge ist weder eine Fahrerlaubnis noch eine Prüfbescheinigung erforderlich: Motorisierte Krankenfahrstühle bis 10 km/h Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, und Flurförderzeuge (z. B. Gabelstapler u. ä.) jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.
Für die Beförderung von Fahrgästen in Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen sowie in Personenkraftwagen im Linienverkehr (§§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes) und in Personenkraftwagen bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen (§ 48 des Personenbeförderungsgesetzes) ist neben der allgemeinen Fahrerlaubnis eine zusätzliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erforderlich. Quelle: Bundesministerium für Verkehr - www.bmv.de |